All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

Die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen wer­den, soweit wirk­sam ver­ein­bart, Inhalt des zwi­schen dem Kun­den und dem Rei­se­ver­an­stal­ter zu Stan­de kom­men­den Rei­se­ver­tra­ges. Sie ergän­zen die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten der §§ 651a — m BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch) und die lnfor­ma­ti­ons­vor­schrit­ten für Rei­se­ver­an­stal­ter gemäß §§ 4 — 11 BGB-lnfoV (Ver­ord­nung über infor­ma­ti­ons- und Nach­weispflich­ten nach bür­ger­li­chem Recht) und fül­len die­se aus:
1 Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges / Ver­pflich­tung für Mit­rei­sen­de

1.1 Für alle Buchungs­we­ge gilt: a) Grund­la­ge die­ses Ange­bots sind die Rei­se­aus­schrei­bung und die ergän­zen­den Infor­ma­tio­nen des Rei­se­ver­an­stal­ters für die jewei­li­ge Rei­se soweit die­se dem Kun­den bei der Buchung vor­lie­gen.

a) Der Kun­de hat für alle Ver­trags­ver­pflich­tun­gen von Mit­rei­sen­den, für die er die Buchung vor­nimmt, wie für sei­ne eige­nen ein­zu­ste­hen, soweit er die­se Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­der­te Erklä­rung über­nom­men hat.

a) Weicht der Inhalt der Annah­me­er­klä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neu­es Ange­bot des Rei­se­ver­an­stal­ters vor, an das er für die Dau­er von zehn Tagen gebun­den ist. Der Ver­trag kommt auf der Grund­la­ge die­ses neu­en Ange­bots zustan­de, wenn der Kun­de inner­halb der Bin­dungs­frist dem Rei­se­ver­an­stal­ter die Annah­me durch aus­drück­li­che Erklä­rung oder Anzah­lung erklärt.

1.2 Für die Buchung, die münd­lich, tele­fo­nisch, schrift­lich, per E‑Mail oder per Tele­fax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Rei­se­an­mel­dung) bie­tet der Kun­de dem Rei­se­ver­an­stal­ter den Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an.

a) Der Ver­trag kommt mit dem Zugang der Buchungs­be­stä­ti­gung (Annah­me­er­klä­rung) durch den Rei­se­ver­an­stal­ter zustan­de. Sie bedarf kei­ner bestimm­ten Form. Bei oder unver­züg­lich nach Ver­trags­schluss wird der Rei­se­ver­an­stal­ter dem Kun­den eine Rei­se­be­stä­ti­gung schrift­lich oder in Text­form über­mit­teln.

1.3 Bei Buchun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr (z.B. Inter­net) gilt für den Ver­trags­ab­schluss: a) Dem Kun­den wird der Ablauf der Online­bu­chung im ent­spre­chen­den Inter­net­auf­tritt erläu­tert.

b) Dem Kun­den steht zur Kor­rek­tur sei­ner Ein­ga­ben, zur Löschung oder zum Zurück­set­zen des gesam­ten Online­bu­chungs­for­mu­lars eine ent­spre­chen­de Kor­rek­tur­mög­lich­keit zu Ver­fü­gung, deren Nut­zung erläu­tert wird.

c) Die zur Durch­füh­rung der Online­bu­chung ange­bo­te­nen Ver­trags­spra­chen sind ange­ge­ben.

d) Soweit der Ver­trags­text vom Rei­se­ver­an­stal­ter gespei­chert wird, wird der Kun­de dar­über und über die Mög­lich­keit zum spä­te­ren Abruf des Ver­trags­tex­tes unter­rich­tet.

e) Mit Betä­ti­gung des But­tons (der Schalt­flä­che) “zah­lungs­pflich­tig buchen“ bie­tet der Kun­de dem Rei­se­ver­an­stal­ter den Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an.

f) Dem Kun­den wird der Ein­gang sei­ner Buchung (Rei­se­an­mel­dung) unver­züg­lich auf elek­tro­ni­schem Weg bestä­tigt. (Ein­gangs­be­stä­ti­gung)

g) Die Über­mitt­lung der Buchung (Rei­se­an­mel­dung) durch Betä­ti­gung des But­tons “zah­lungs­pflich­tig buchen” begrün­det kei­nen Anspruch des Kun­den auf das Zustan­de­kom­men eines Rei­se­ver­tra­ges ent­spre­chend sei­ner Buchung (Rei­se­an­mel­dung), Der Ver­trag kommt durch den Zugang der Buchungs­be­stä­ti­gung des Rei­se­ver­an­stal­ters beim Kun­den zu Stan­de, die kei­ner beson­de­ren Form bedarf und tele­fo­nisch, per E‑Mail, Fax oder schrift­lich erfol­gen kann.

h) Erfolgt die Buchungs­be­stä­ti­gung sofort nach Betä­ti­gung des But­tons “zah­lungs­pflich­tig buchen“ durch ent­spre­chen­de unmit­tel­ba­re Dar­stel­lung der Buchungs­be­stä­ti­gung am Bild­schirm, so kommt der Rei­se­ver­trag mit Dar­stel­lung die­ser Buchungs­be­stä­ti­gung zu Stan­de, ohne dass es einer Zwi­schen­mit­tei­lung über den Ein­gang sei­ner Buchung bedarf. in die­sem Fall wird dem Kun­den die Mög­lich­keit zur Spei­che­rung und zum Aus­druck der Buchungs­be­stä­ti­gung ange­bo­ten. Die Ver­bind­lich­keit des Rei­se­ver­tra­ges ist jedoch nicht davon abhän­gig, dass der Kun­de die­se Mög­lich­kei­ten zur Spei­che­rung oder zum Aus­druck tat­säch­lich nutzt.
2 Bezah­lung

2.1 Rei­se­ver­an­stal­ter und Rei­se­ver­mitt­ler dür­fen Zah­lun­gen auf den Rei­se­preis vor Been­di­gung der Rei­se nur for­dern oder anneh­men, wenn dem Kun­den der Siche­rungs­schein über­ge­ben wur­de. Nach Ver­trags­ab­schluss wird gegen Aus­hän­di­gung des Siche­rungs­schei­nes eine Anzah­lung in Höhe von 30 % des Rei­se­prei­ses zur Zah­lung fäl­lig. Die Rest­zah­lung wird 1 Monat vor Rei­se­be­ginn fäl­lig, sofern der Siche­rungs­schein über­ge­ben ist und die Rei­se nicht mehr aus dem in Zif­fer 8 genann­ten Grund abge­sagt wer­den kann.

2.2 Leis­tet der Kun­de die Anzah­lung und/oder die Rest­zah­lung nicht ent­spre­chend den ver­ein­bar­ten Zah­lungs­fäl­lig­kei­ten, so ist der Rei­se­ver­an­stal­ter berech­tigt, nach Mah­nung mit Frist­set­zung vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten und den Kun­den mit Rück­tritts­kos­ten gemäß Zif­fer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belas­ten.
3 Leis­tungs­än­de­run­gen

3.1 Abwei­chun­gen wesent­li­cher Rei­se­leis­tun­gen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­ab­schluss not­wen­dig wer­den und vom Rei­se­ver­an­stal­ter nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind nur gestat­tet, soweit die Abwei­chun­gen nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der Rei­se nicht beein­träch­ti­gen.

3.2 Even­tu­el­le Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind.

3.3 Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist ver­pflich­tet, den Kun­den über wesent­li­che Leis­tungs­än­de­run­gen unver­züg­lich nach Kennt­nis von dem Ände­rungs­grund zu infor­mie­ren.

3.4 lm Fall einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Rei­se­leis­tung ist der Kun­de berech­tigt, unent­gelt­lich vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder die Teil­nah­me an einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen Rei­se zu ver­lan­gen, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter in der Lage ist, eine sol­che Rei­se ohne Mehr­preis für den Kun­den aus sei­nem Ange­bot anzu­bie­ten. Der Kun­de hat die­se Rech­te unver­züg­lich nach der Erklä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters über die Ände­rung der Rei­se­leis­tung oder die Absa­ge der Rei­se die­sem gegen­über gel­tend zu machen.

4 Rück­tritt durch den Kun­den vor Rei­se­be­ginn / Stor­no­kos­ten

4.1 Der Kun­de kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von der Rei­se zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter zu erklä­ren. Falls die Rei­se über einen Rei­se­ver­mitt­ler gebucht wur­de, kann der Rück­tritt auch die­sem gegen­über erklärt wer­den. Dem Kun­den wird emp­foh­len, den Rück­tritt schrift­lich zu erklä­ren.

4.2 Tritt der Kun­de vor Rei­se­be­ginn zurück oder tritt er die Rei­se nicht an, so ver­liert der Rei­se­ver­an­stal­ter den Anspruch auf den Rei­se­preis. Statt­des­sen kann der Rei­se­ver­an­stal­ter, soweit der Rück­tritt nicht von ihm zu ver­tre­ten ist oder ein Fall höhe­rer Gewalt vor­liegt, eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für die bis zum Rück­tritt getrof­fe­nen Rei­se­vor­keh­run­gen und sei­ne Auf­wen­dun­gen in Abhän­gig­keit von dem jewei­li­gen Rei­se­preis ver­lan­gen.

4.3 Der Rei­se­ver­an­stal­ter hat die­sen Ent­schä­di­gungs­an­spruch zeit­lich gestaf­felt, d. h. unter Berück­sich­ti­gung der Nähe des Zeit­punk­tes des Rück­tritts zum ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn in einem pro­zen­tua­len Ver­hält­nis zum Rei­se­preis pau­scha­liert und bei der Berech­nung der Ent­schä­di­gung gewöhn­lich erspar­te Auf­wen­dun­gen und gewöhn­lich mög­li­che ander­wei­ti­ge Ver­wen­dun­gen der Rei­se­leis­tun­gen berück­sich­tigt. Die Ent­schä­di­gung wird nach dem Zeit­punkt des Zugangs der Rück­tritts­er­klä­rung wie folgt berech­net:

bis zum 30. Tag vor Rei­se­an­tritt 20 %; vom 29. bis 22. Tag vor Rei­se­an­tritt 30 %; vom 21. bis 15. Tag vor Rei­se­an­tritt 50 %; vom 14. bis 7. Tag vor Rei­se­an­tritt 80 %; ab dem 6. Tag und bei Nicht­an­rei­se 90 %.

4.4 Dem Kun­den bleibt es in jedem Fall unbe­nom­men, dem Rei­se­ver­an­stal­ter nach­zu­wei­sen, dass die­sem über­haupt kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist, als die von ihm gefor­der­te Pau­scha­le.

4.5 Der Rei­se­ver­an­stal­ter behält sich vor, anstel­le der vor­ste­hen­den Pau­scha­len eine höhe­re, indi­vi­du­ell berech­ne­te Ent­schä­di­gung zu for­dern, soweit der Rei­se­ver­an­stal­ter nach­weist, dass ihm wesent­lich höhe­re Auf­wen­dun­gen als die jeweils anwend­ba­re Pau­scha­le ent­stan­den sind. In die­sem Fall ist der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, die gefor­der­te Ent­schä­di­gung unter Berück­sich­ti­gung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen und einer etwa­igen, ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen kon­kret zu bezif­fern und zu bele­gen.

4.6 Das gesetz­li­che Recht des Kun­den, gemäß § 651 b BGB einen Ersatz­teil­neh­mer zu stel­len, bleibt durch die vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen unbe­rührt.

5 Umbu­chun­gen

5.1 Ein Anspruch des Kun­den nach Ver­trags­ab­schluss auf Ände­run­gen hin­sicht­lich des Rei­se­ter­mins, des Rei­se­ziel, des Ortes des Rei­se­an­tritts, der Unter­kunft oder der Beför­de­rungs­art (Umbu­chung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kun­den den­noch eine Umbu­chung vor­ge­nom­men, kann der Rei­se­ver­an­stal­ter bei Ein­hal­tung der nach­ste­hen­den Fris­ten ein Umbu­chungs­ent­gelt pro Rei­sen­den erhe­ben.

a) bis zum 30. Tag vor Rei­se­an­tritt 20 %; vom 29. bis 22. Tag vor Rei­se­an­tritt 30 %; vom 21. bis 15. Tag vor Rei­se­an­tritt 50 %; vom 14. bis 7. Tag vor Rei­se­an­tritt 80 %; ab dem 6. Tag und bis zum Rei­se­tag 90%.

5.2 Umbu­chungs­wün­sche des Kun­den, die nach Ablauf der Fris­ten erfol­gen, kön­nen, sofern ihre Durch­füh­rung über­haupt mög­lich ist, nur nach Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag gemäß Zif­fer 4.2 bis 4.5 zu den Bedin­gun­gen und gleich­zei­ti­ger Neu­an­mel­dung durch­ge­führt wer­den. Dies gilt nicht bei Umbu­chungs­wün­schen, die nur gering­fü­gi­ge Kos­ten ver­ur­sa­chen.

6 Nicht in Anspruch genom­me­ne Leis­tung

Nimmt der Rei­sen­de ein­zel­ne Rei­se­leis­tun­gen, die ihm ord­nungs­ge­mäß ange­bo­ten wur­den, nicht in Anspruch aus Grün­den, die ihm zuzu­rech­nen sind (z. B. wegen vor­zei­ti­ger Rück­rei­se oder aus sons­ti­gen zwin­gen­den Grün­den), hat er kei­nen Anspruch auf antei­li­ge Erstat­tung des Rei­se­prei­ses. Der Rei­se­ver­an­stal­ter wird sich um Erstat­tung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen durch die Leis­tungs­trä­ger bemü­hen. Die­se Ver­pflich­tung ent­fällt, wenn es sich um völ­lig uner­heb­li­che Leis­tun­gen han­delt. Hier kann z. B. auf den Beginn einer Stu­fe der Stor­no­staf­fel abge­stellt wer­den.

7 Rück­tritt wegen Nicht­er­rei­chens der Min­dest­teil­neh­mer­zahl

Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann wegen Nicht­er­rei­chens der Min­dest­teil­neh­mer­zahl nur dann vom Rei­se­ver­trag zurück­tre­ten, wenn er

a) in der jewei­li­gen Rei­se­aus­schrei­bung die Min­dest­teil­neh­mer­zahl bezif­fert sowie den Zeit­punkt, bis zu wel­chem vor dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn dem Kun­den spä­tes­tens die Erklä­rung zuge­gan­gen sein muss, ange­ge­ben hat und

b) in der Rei­se­be­stä­ti­gung die Min­dest­teil­neh­mer­zahl und die spä­tes­te Rück­tritts­frist angibt oder dort auf die ent­spre­chen­den Anga­ben in der Rei­se­aus­schrei­bung ver­weist.
Ein Rück­tritt ist spä­tes­tens am 21. Tag vor dem ver­ein­bar­ten Rei­se­an­tritt dem Kun­den gegen­über zu erklä­ren.
Soll­te bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt ersicht­lich sein, dass die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wer­den kann, hat der Rei­se­ver­an­stal­ter unver­züg­lich von sei­nem Rück­tritts­recht Gebrauch zu machen.
Wird die Rei­se aus die­sem Grund nicht durch­ge­führt, erhält der Kun­de auf den Rei­se­preis geleis­te­te Zah­lun­gen unver­züg­lich zurück.

8 Kün­di­gung aus ver­hal­tens­be­ding­ten Grün­den

Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann den Rei­se­ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn der Rei­sen­de unge­ach­tet einer Abmah­nung des Rei­se­ver­an­stal­ters nach­hal­tig stört oder wenn er sich in sol­chem Maß ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die sofor­ti­ge Auf­he­bung des Ver­tra­ges gerecht­fer­tigt ist. Kün­digt der Rei­se­ver­an­stal­ter, so behält er den Anspruch auf den Rei­se­preis; er muss sich jedoch den Wert der erspar­ten Auf­wen­dun­gen sowie die­je­ni­gen Vor­tei­le anrech­nen las­sen, die er aus einer ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der nicht in Anspruch genom­me­nen Leis­tung erlangt, ein­schließ­lich der ihm von den Leis­tungs­trä­gern gut­ge­brach­ten Beträ­ge.

9. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Rei­sen­den

9.1 Rei­se­un­ter­la­gen

Der Kun­de hat den Rei­se­ver­an­stal­ter zu infor­mie­ren, wenn er die erfor­der­li­chen Rei­se­un­ter­la­gen (z.B. Flug­schein, Hotel­gut­schein) nicht inner­halb der vom Rei­se­ver­an­stal­ter mit­ge­teil­ten Frist erhält.

9.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

Wird die Rei­se nicht ver­trags­ge­mäß erbracht, so kann der Rei­sen­de Abhil­fe ver­lan­gen. Ver­säumt der Rei­sen­de schuld­haft dem Rei­se­ver­an­stal­ter einen auf­ge­tre­te­nen Rei­se­man­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen, tritt eine Min­de­rung des Rei­se­prei­ses nicht ein.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzei­ge erkenn­bar aus­sichts­los ist oder aus ande­ren Grün­den unzu­mut­bar ist.

Der Rei­sen­de ist ver­pflich­tet, sei­ne Män­gel­an­zei­ge unver­züg­lich dem Ver­tre­ter des Rei­se­ver­an­stal­ters am Urlaubs­ort zur Kennt­nis zu geben. lst ein Ver­tre­ter des Rei­se­ver­an­stal­ters am Urlaubs­ort nicht vor­han­den und ver­trag­lich nicht geschul­det, sind etwa­ige Rei­se­män­gel dem Rei­se­ver­an­stal­ter an des­sen Sitz zur Kennt­nis zu geben. Über die Erreich­bar­keit des Ver­tre­ters des Rei­se­ver­an­stal­ters bzw. des Rei­se­ver­an­stal­ters wird in der Leis­tungs­be­schrei­bung, spä­tes­tens jedoch mit den Rei­se­un­ter­la­gen, unter­rich­tet.

Der Ver­tre­ter des Rei­se­ver­an­stal­ters ist beauf­tragt, für Abhil­fe zu sor­gen, sofern dies mög­lich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprü­che anzu­er­ken­nen.

9.3 Frist­set­zung vor Kün­di­gung

Will ein Kunde/Reisender den Rei­se­ver­trag wegen eines Rei­se­man­gels der in § 651 c BGB bezeich­ne­ten Art nach § 651 e BGB oder aus wich­ti­gem, dem Rei­se­ver­an­stal­ter erkenn­ba­ren Grund wegen Unzu­mut­bar­keit kün­di­gen, hat er dem Rei­se­ver­an­stal­ter zuvor eine ange­mes­se­ne Frist zur Abhil­fe­leis­tung zu set­zen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhil­fe unmög­lich ist oder vom Rei­se­ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­ti­ge Kün­di­gung des Ver­tra­ges durch ein beson­de­res, dem Rei­se­ver­an­stal­ter erkenn­ba­res Inter­es­se des Kunden/Reisenden gerecht­fer­tigt wird.

9.4 Gepäck­be­schä­di­gung und Gepäck­ver­spä­tung

Schä­den oder Zustel­lungs­ver­zö­ge­run­gen bei Flug­rei­sen emp­fiehlt der Ver­an­stal­ter drin­gend unver­züg­lich an Ort und Stel­le mit­tels Scha­dens­an­zei­ge (P.l.R.) der zustän­di­gen Flug­ge­sell­schaft anzu­zei­gen. Flug­ge­sell­schaf­ten leh­nen in der Regel Erstat­tun­gen ab, wenn die Scha­den­an­zei­ge nicht aus­ge­füllt wor­den ist. Die Scha­dens­an­zei­ge ist bei Gepäck­be­schä­di­gung bin­nen 7 Tagen und bei Ver­spä­tung inner­halb 21 Tagen nach Aus­hän­di­gung, zu erstat­ten. lm Übri­gen ist der Ver­lust, die Beschä­di­gung oder die Fehl­lei­tung von Rei­se­ge­päck dem Ver­tre­ter des Rei­se­ver­an­stal­ters bzw. dem Rei­se­ver­an­stal­ter anzu­zei­gen.

10 Beschrän­kung der Haf­tung

10.1 Die ver­trag­li­che Haf­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters für Schä­den, die nicht aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit resul­tie­ren, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt a) soweit ein Scha­den des Rei­sen­den weder vor­sätz­lich noch grob­fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wird oder b) soweit ein Rei­se­ver­an­stal­ter für einen dem Rei­sen­den ent­ste­hen­den Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich ist.

10.2 Mög­li­cher­wei­se dar­über hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che nach dem Mont­rea­ler Über­ein­kom­men bzw. dem Luft­ver­kehrs­ge­setz blei­ben von der Beschrän­kung unbe­rührt.

10.3 Der Rei­se­ver­an­stal­ter haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen, Per­so­nen- und Sach­schä­den im Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen, die als Fremd­leis­tun­gen ledig­lich ver­mit­telt wer­den (z. B. Aus­flü­ge, Sport­ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter­be­su­che, Aus­stel­lun­gen, Beför­de­rungs­leis­tun­gen von und zum aus­ge­schrie­be­nen Aus­gangs- und Ziel­ort), wenn die­se Leis­tun­gen in der Rei­se­aus­schrei­bung und der Buchungs­be­stä­ti­gung aus­drück­lich und unter Anga­be des ver­mit­tel­ten Ver­trags­part­ners als Fremd­leis­tun­gen so ein­deu­tig gekenn­zeich­net wer­den, dass sie für den Rei­sen­den erkenn­bar nicht Bestand­teil der Rei­se­leis­tun­gen des Rei­se­ver­an­stal­ters sind.

Der Rei­se­ver­an­stal­ter haf­tet jedoch für Leis­tun­gen, wel­che die Beför­de­rung des Rei­sen­den vom aus­ge­schrie­be­nen Aus­gangs­ort der Rei­se zum aus­ge­schrie­be­nen Ziel­ort, Zwi­schen­be­för­de­run­gen wäh­rend der Rei­se und die Unter­brin­gung wäh­rend der Rei­se beinhal­ten, oder wenn und soweit für einen Scha­den des Rei­sen­den die Ver­let­zung von Hinweis‑, Auf­klä­rungs- oder Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Rei­se­ver­an­stal­ters ursäch­lich gewor­den ist.

11 Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen: Adres­sat, Aus­schluss­fris­ten

11.1 Ansprü­che nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spä­tes­tens inner­halb eines Monats nach dem ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt der Been­di­gung der Rei­se gel­tend zu machen.

11.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des ver­trag­li­chen Rei­se­en­des folgt. Fällt der letz­te Tag der Frist auf einen Sonn­tag, einen am Erklä­rungs­ort staat­lich aner­kann­ten all­ge­mei­nen Fei­er­tag oder einem Sams­tag, so tritt an die Stel­le eines sol­chen Tages der nächs­te Werk­tag.

11.3 Die Gel­tend­ma­chung kann frist­wah­rend gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter unter der nachfolgend/vorstehend ange­ge­be­nen Anschrift erfol­gen. 11.4 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprü­che nur gel­tend machen, wenn er ohne Ver­schul­den an der Ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert wor­den ist.

11.5 Die Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmel­dung von Gepäck­schä­den oder Zustel­lungs­ver­zö­ge­run­gen beim Gepäck im Zusam­men­hang mit Flü­gen gemäß Zif­fer 10.3., wenn Gewähr­leis­tungs­rech­te aus den §§ 651c Abs., 3, 651d, 65le Abs. 3 und 4 BGB gel­tend gemacht wer­den. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen Gepäck­be­schä­di­gung ist bin­nen 7 Tagen, einen Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen Gepäck­ver­spä­tung bin­nen 21 Tagen nach Aus­hän­di­gung gel­tend zu machen.

12 Ver­jäh­rung

12.1 Ansprü­che des Kunden/Reisenden nach den §§ 6510 bis f BGB aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Rei­se­ver­an­stal­ters oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Rei­se­ver­an­stal­ters beru­hen, ver­jäh­ren in zwei Jah­ren. Dies gilt auch für Ansprü­che auf den Ersatz sons­ti­ger Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Rei­se­ver­an­stal­ters oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Rei­se­ver­an­stal­ters beru­hen.

12.2 Alle übri­gen Ansprü­che nach den §§ 651c bis f BGB ver­jäh­ren in einem Jahr.

12.3 Die Ver­jäh­rung nach Zif­fer 13,1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des ver­trag­li­chen Rei­se­en­des folgt. Fällt der letz­te Tag der Frist auf einen Sonn­tag, einen am Erklä­rungs­ort staat­lich aner­kann­ten all­ge­mei­nen Fei­er­tag oder einem Sams­tag, so tritt an die Stel­le eines sol­chen Tages der nächs­te Werk­tag.

12.4 Schwe­ben zwi­schen dem Kunden/Reisenden und dem Rei­se­ver­an­stal­ter Ver­hand­lun­gen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­den­den Umstän­de, so ist die Ver­jäh­rung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Rei­se­ver­an­stal­ter die Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert. Die Ver­jäh­rung tritt frü­hes­tens drei Mona­te nach dem Ende der Hem­mung ein.

13 Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über die Iden­ti­tät des aus­füh­ren­den Luft­fahrt­un­ter­neh­mens
Die EU-Ver­ord­nung zur Unter­rich­tung von Flug­gäs­ten über die Iden­ti­tät des aus­füh­ren­den Luft­fahrt­un­ter­neh­mens ver­pflich­tet den Rei­se­ver­an­stal­ter, den Kun­den über die Iden­ti­tät der aus­füh­ren­den Flug­ge­sell­schaft sämt­li­cher im Rah­men der gebuch­ten Rei­se zu erbrin­gen­den Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen bei der Buchung zu infor­mie­ren.
Steht bei der Buchung die aus­füh­ren­de Flug­ge­sell­schaft noch nicht fest, so ist der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, dem Kun­den die Flug­ge­sell­schaft bzw. die Flug­ge­sell­schaf­ten zu nen­nen, die wahr­schein­lich den Flug bzw. die Flü­ge durch­füh­ren wird bzw. wer­den. Sobald der Rei­se­ver­an­stal­ter weiß, wel­che Flug­ge­sell­schaft den Flug durch­füh­ren wird, muss er den Kun­den infor­mie­ren.
Wech­selt die dem Kun­den als aus­füh­ren­de Flug­ge­sell­schaft genann­te Flug­ge­sell­schaft, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter den Kun­den über den Wech­sel infor­mie­ren. Er muss unver­züg­lich alle ange­mes­se­nen Schrit­te ein­lei­ten, um sicher­zu­stel­len, dass der Kun­de so rasch wie mög­lich über den Wech­sel unter­rich­tet wird.
Die Lis­te der Flug­ge­sell­schaf­ten mit EU-Betriebs­ver­bot („Black List“) ist auf fol­gen­der lnter­net­sei­te abruf­bar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm 14 Pass‑, Visa- und Gesund­heits­vor­schrif­ten

14.1 Der Rei­se­ver­an­stal­ter wird Staats­an­ge­hö­ri­ge eines Staa­tes der Euro­päi­schen Uni­on, in dem die Rei­se ange­bo­ten wird, über Bestim­mun­gen von Pass- Visa- und Gesund­heits­vor­schrif­ten vor Ver­trags­ab­schluss sowie über deren evtl. Ände­run­gen vor Rei­se­an­tritt unter­rich­ten. Für Ange­hö­ri­ge ande­rer Staa­ten gibt das zustän­di­ge Kon­su­lat Aus­kunft. Dabei wird davon aus­ge­gan­gen, dass kei­ne Beson­der­hei­ten in der Per­son des Rei­sen­den (z.B. Dop­pel­staats­an­ge­hö­rig­keit, Staa­ten­lo­sig­keit) vor­lie­gen.

14.2 Der Kun­de ist ver­ant­wort­lich für das Beschaf­fen und Mit­füh­ren der behörd­lich not­wen­di­gen Rei­se­do­ku­men­te, even­tu­ell erfor­der­li­che Imp­fun­gen sowie das Ein­hal­ten von Zoll- und Devi­sen­vor­schrif­ten. Nach­tei­le, die aus dem Nicht­be­fol­gen die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, z. B. die Zah­lung von Rück­tritts­kos­ten, gehen zu sei­nen Las­ten. Dies gilt nicht, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht, unzu­rei­chend oder falsch infor­miert hat.

14.3 Der Rei­se­ver­an­stal­ter haf­tet nicht für die recht­zei­ti­ge Ertei­lung und den Zugang not­wen­di­ger Visa durch die jewei­li­ge diplo­ma­ti­sche Ver­tre­tung, wenn der Kun­de ihn mit der Besor­gung beauf­tragt hat, es sei denn, dass der Rei­se­ver­an­stal­ter eige­ne Pflich­ten schuld­haft ver­letzt hat.

Hin­weis zur Kün­di­gung wegen höhe­rer Gewalt

Zur Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges wird auf die gesetz­li­che Rege­lung im BGB ver­wie­sen, die wie folgt lau­tet: „§651j: (1) Wird die Rei­se infol­ge bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­aus­seh­ba­rer höhe­rer Gewalt erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt, so kön­nen sowohl der Rei­se­ver­an­stal­ter als auch der Rei­sen­de den Ver­trag allein nach Maß­ga­be die­ser Vor­schrift kün­di­gen. (2) Wird der Ver­trag nach Absatz 1 gekün­digt, so fin­den die Vor­schrif­ten des § 65le Abs. 3 Sät­ze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwen­dung. Die Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung sind von den Par­tei­en je zur Hälf­te zu tra­gen. lm Übri­gen fal­len die Mehr­kos­ten dem Rei­sen­den zur Last.“

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